Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen (im weiteren ABB genannt) der Oderhaff Reederei Peters GmbH & Co. KG im weiteren REEDEREI genannt

1. Allgemein

Die ABB sind gültig für die Beförderung mit Schiffen der Reederei. Mit Vertragsabschluss, sei der Abschluss online, vor Ort oder telefonisch, werden die nachfolgenden ABB Inhalt des Beförderungsvertrages. Der Fahrgast erkennt diese verbindlich an.

2. Beförderungsvertrag

a) Ein Beförderungsvertrag kommt erst dadurch zustande, daß die REEDEREI das Vertragsangebot des Vertragspartners durch Auftragsbestätigung, Ausstellung eines Fahrscheines oder in sonstiger Weise ausdrücklich annimmt. Ein Sitzplatzanspruch für einen gültigen Fahrausweis existiert grundsätzlich nicht.

b) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die im Fahrschein genannte Fahrt. Ist eine Mitnahme des Fahrgastes wegen Platzmangel nicht möglich, so wird der kundenseitig geleistete Fahrpreis erstattet, wenn die REEDEREI keine alternative Fahrt anbieten kann. Darüber hinaus leistet die REEDEREI keine weiteren Entschädigungen.

c) Ein Mitnahmeanspruch auf Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt als auf dem Fahrausweis, ist nur am selben Tag möglich, wenn die Kapazitäten des Schiffes die Mitfahrt erlauben. Diese Regelung schließt auch Fahrscheine ohne Datum und Uhrzeit mit ein.

d) Der Versand von Gutscheinen und Fahrscheinen per Brief wird mit 4,- € Verwaltungsgebühr berechnet.

3. Fahrscheine

a) Der Fahrgast hat die Verpflichtung sämtliche Angaben auf dem Fahrschein bei Erhalt zu prüfen. Fehler sind der REEDEREI mitzuteilen, um eine Korrektur vornehmen zu können.

b) Während der Beförderung des Fahrgastes ist ein Bevollmächtigter oder Mitarbeiter der REEDEREI berechtigt, die Fahrscheine zu kontrollieren.

c) Für Fahrscheine, die online gekauft werden, steht Ihnen gemäß der Regelung des § 312 g Absatz 2 Nr.9 BGB für den Kauf von Fahrscheinen für Linien-, Tagesfahrten oder Sonderfahrten kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Sie können somit durch eine von Ihnen an uns gerichtete Willenserklärung den Kauf des online Fahrscheins nicht widerrufen.

4. Rücktrittsrecht, Stornierungen und Fahrplanänderungen

a) Der Fahrgast ist berechtigt bis zum Antritt der Fahrt den Rücktritt vom Beförderungsvertrag zu erklären. Die Erklärung kann nur schriftlich erfolgen. Die Rückerstattung der REEDEREI und den möglichen Einbehalt seitens der REEDEREI entnehmen Sie wie folgt:

bis sieben Tage vor Reisebeginn: ohne Gebühr

sechs bis drei Tage vor Reisebegin: 50% des Fahrpreises

weniger als drei Tag vor Reisebeginn: 90% des Fahrpreises

Nichtantritt der Reise: 100% des Fahrpreises

5. Haftung und Haftungsausschluss

Die REEDEREI behält sich das Recht vor, vom Beförderungsvertrag in den folgenden Fällen zurückzutreten:

a) In Fällen von höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hoch- u. Niedrigwasser, Epidemien, Streik, Havarien oder vergleichbare Ereignisse). Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt unter Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Schadensansprüche. Mögliche Zahlungsansprüche seitens der REEDEREI auf Fahrgelder entfallen, bereits gezahlte Fahrgelder werden durch die REEDEREI erstattet.

b) Die Haftung der REEDEREI für Personenschäden und für Gepäck- und Verspätungsschäden wird nach den Maßgaben des §§ 541, 542 HGB bzw. nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) beschränkt.

c) Ansprüche des Fahrgastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Schäden im Falle von einfacher Fahrlässigkeit des Beförderers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

d) Für die Schadensanzeige bei Gepäckbeschädigung findet § 549 HGB bzw. finden die Regelungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.04.2009 in Verbindung mit den Regelungen des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See 1974 (in der Fassung des Protokolls von 2002) Anwendung. Abweichend von diesen Regelungen ist die schriftliche Anzeige des Fahrgastes nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Beförderer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

6. Pflichten des Fahrgastes und Gruppen

a) der Fahrgast hat den Anordnungen der Schiffsleitung Folge zu leisten.

b) Einrichtungen, Fahrgasträume sind sorgfältig zu nutzen.

c) Das Verschmutzen von Räumen des Schiffes und die mutwillige Beschädigung sind untersagt.

d) Es ist in der Verantwortung des Gastes rechtzeitig –30 Minuten vor Abfahrt- am Schiff zum Boarding bereit zu stehen.

e) Es ist verboten, Gegenstände über Bord zu werden.

g) sämtliche Schiffe sind Nichtraucherschiffe. Das Rauchen ist ausschließlich in den ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

g) Der Fahrgast ist verpflichtet, eigenständig Informationen über den Status seiner Reise einzuholen (z. B. Fahrplanmäßigkeit, mögliche Veränderungen der Reiserouten und ähnliche mögliche Ereignisse)

7) Ausschluss von der Beförderung in besonderen Fällen

a) Fahrgäste, die eine Gefahr für die Sicherheit des Schiffes und der Fahrgäste darstellen, wegen:

aa) starkem Alkoholkonsum oder unter dem Einfluss von Rauschmitteln stehend

ab) mutmaßlich ansteckender Krankheiten, bei denen die Reisefähigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann

ac) persönlicher Umstände die ein Alleinreisen untersagen, eine Begleitperson notwendig machen, aber ohne reisen möchten

ad) Kinder unter sechs Jahren ohne eine erwachsene Begleitung

ae) auffälliger Verhaltensweisen bzw. andere Fahrgäste belästigen

können von der Teilnahme der Reise ohne Rückzahlung des Fahrgeldes abgewiesen werden.

8. Pflichten der REEDEREI

Die REEDEREI verpflichtet sich, die Reise nach bestem Wissen und Gewissen, mit der Sorgfalt des jeweiligen Stand der Technik und Fertigkeit durchzuführen. Sofern Fahrplanänderungen notwendig werden, erfolgt die weitere Mitnahme des Fahrgastes auf der nächsten möglichen Abfahrt mit einer freien Kapazität.

9. Beförderung von Gepäck

a) Die REEDEREI akzeptiert ausschließlich Handgepäck. Gepäck das stark verunreinigt oder von Ungeziefer befallen ist, wird nicht befördert.

b) Das Gepäck darf nicht in Fluchtwegen oder Gängen deponiert werden.

c) Gepäckstücke sind vom Fahrgast selbst zu verstauen und zu überwachen

d) Generell verbotene und feuergefährliche Gegenstände werden nicht befördert. Die Schiffsleitung ist berechtigt, während der Fahrt vorgefundene Gegenstände zu verwahren und auf Kosten des Fahrgastes eine Überstellung des Gegenstandes anzuordnen.

10. Beförderung von Tieren

a) Hunde sind während der Reise anzuleinen und ständig unter Aufsicht zu halten. Eine Maulkorbpflicht ist den gesetzlichen Bestimmungen geschuldet.

b) Generell ist die Beförderung von Hunden und Haustieren nicht ausgeschlossen. Die REEDEREI behält sich das Recht vor unter Würdigung des Einzelfalles hiervon eine Ausnahme zu machen.

c) Die Beförderung von Tieren erfolgt gegen Entgeld laut Tarif.

d) Während der Reise ist es nicht erlaubt, Tiere auf Sitzplätzen oder Tischen abzustellen, oder verweilen zu lassen.

11. Transport von Fahrrädern, muskelbetriebener Fahrzeuge und motorisierte Zweiräder

a) Die Mitnahme ist gegen Zahlung des gültigen Endgeldes laut Tarif möglich.

b) Bei einem gebuchten Stellplatz muss die Verladebereitschaft 30 Minuten vor Abfahrt durch den Inhaber der Reservierung gewährleistet werden

c) die Beförderung erfolgt ohne Gepäck und Satteltaschen

12. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Fahrgästen gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Fahrgastes gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Verträgen sowie Gerichtsstand ist Ueckermünde.

Stand: 30.05.2021

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